SGB XI, Alles rund um die Pflege
Aktivierende Pflege: Ziel ist es Ihre vorhandenen Fähigkeiten zur Selbstversorgung aufrecht zu erhalten und Fähigkeiten zu reaktivieren. Zu den täglichen Verrichtungen an denen sich der Pflegebedürftige aktiv beteiligen kann gehören:
- teilweises Waschen (unterstützend)
- teilweise eigenständige Nahrungsaufname
- gemeinsame Nahrungszubereitung
- eigenständige Kleiderauswahl mit Unterstützung beim An- und Auskleiden.
- Unterstützung bei Bewegung
Aktivierende Pflege ist Zeitaufwendig und sollte weder über- noch unterfordern.
SGB XI 45b, Hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst alle notwendigen Tätigkeiten, die zur Pflege und zum Führen des Haushalts eines Pflegebedürftigen erforderlich sind, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sie selbst zu erledigen. Darunter fallen in der Regel normale Aufgaben des alltäglichen Lebens von Reinigung der Wohnung bis Einkaufen.
SGB V, Behandlungspflege verordnet vom Arzt
Die medizinische Verorgung kann oft ambulant in der Häuslichkeit, von einem Pflegedienst, übernommen werden. Mit der entsprechenden Verordnung Ihres Arztes können wir folgende Leistungen übernehmen.
- Portversorgung
- PEG Versorgung
- Wundversorgung
- richten von Medikamenten
- Medikamentengabe
- Injektionen
- Diabetesversorgung
- Trachealkanülenversorgung
- Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
- Katheterwechsel
- Stomabehandlungen
- Blutdruck und Blutzuckermessung
- Dekubitusbehandlung

besser Wissen, gut beraten,
immer für Sie da.
SGB XI 37.3, Beratungsbesuche
Sie beziehen Geldleistung von der Pflegekasse und werden von Ihren Angehörigen oder Bekannten versorgt? Dann benötigen Sie je nach Pflegegrad regelmäßig eine Pflegeberatung. Die Pflegeberatung findet in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt. Wir leisten den gesetzlich vorgeschriebenen Pflegepflichteinsatz nach § 37.3 SGB XI und beraten Sie gern.
- für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 ist ein halbjährlicher Rhythmus vorgegeben
- für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 ein vierteljährlicher Rhythmus vorgegeben

für etwas mehr Freiraum
zum erholen.
SGB XI 45b / 39, Entlastung- und Verhinderungspflege
Entlastungsleistung:
Pflegebedürftige, in häuslicher Pflege, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1.
Verhinderungspflege:
Pflegepersonen benötigen auch einmal eine Pause zum abschalten. Mit der Verhinderungspflege kann sich die Pflegeperson stunden-, tage- oder wochenweise vertreten lassen. Auch im Krankheitsfall, der Pflegeperson, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Verhinderungspflege können sie ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen. Verhinderungspflege muss gesondert beantragt werden. Dabei sind wir Ihnen gern behilflich.
Investitionskosten und Ausbildungsumlage
Die Investitionskosten betragen derzeit 5,25%, eine Ausbildungsumlage veranschlagen wir derzeit nicht.
Die Höhe der Investitionskosten richtet sich nach der Kostenrechnung an die Pflegekasse pro Patient (auch bei Verhinderungspflege) und wird nach einem prozentualen Kostenfaktor, des Pflegedienstes, den Patienten monatlich in Rechnung gestellt. Investitionskosten sind eine Privatleistung, und werden nicht von den Pflegekassen getragen.


